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   OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - VI-U (Kart) 2/00   

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OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - VI-U (Kart) 2/00 (https://dejure.org/2003,25903)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - VI-U (Kart) 2/00 (https://dejure.org/2003,25903)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - VI-U (Kart) 2/00 (https://dejure.org/2003,25903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines das Alleinvertriebsrecht für Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausübenden Unternehmens zur Unterlassung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber ihren Vertragshändlern; Zulässigkeit der Verpflichtung eines Vertragshändlers zur ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Sie bilden mit einen Maßstab für die Vereinbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem dispositiven Recht, welche zu verneinen ist, sofern durch Bestimmungen des im Streitfall zu beurteilenden Händler-Vertrages in einem nicht unerheblichem Maß in rechtlich geschützte Interessen von Vertragshändlern eingegriffen wird (vgl. auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Bd. III, Vertragshändlerverträge Rn 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 AGBG, Rn. 875, 878; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 AGBG, Rn. V 26; offengelassen von BGH [8. Zivilsenat] NJW 1994, 1060, 1061 - Daihatsu; von BGH [Kartellsenat] NJW-RR 1995, 1260, 1261 jedoch insoweit bestätigt, als im Rahmen einer Inhaltskontrolle anhand dispositiven Gesetzesrechts die Übereinstimmung von AGB mit den Regelungen der GVO wie selbstverständlich untersucht worden ist; ebenso OLG Köln NJW-RR 1995, 947, 948).

    In dieser Rechtsansicht sehen die Kläger sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.1.1994, Az. VIII ZR 165/92 (NJW 1994, 1060, 1065 - Daihatsu), bestätigt.

    Den Klägern ist nicht darin beizupflichten, das in NJW 1994, 1060 ff. veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs erkenne Händlern bei Gewährleistungsarbeiten mit einer Vergütung für Ersatzteile auch einen Gewinnanteil zu.

    dd) Allerdings schuldet die Beklagte den Händlern nach den Grundsätzen, die sich aus § 670 BGB ergeben, als Ausgleich für eine Gewährleistung zumindest Aufwendungsersatz auch bei den zum Einsatz gelangten Ersatzteilen (vgl. BGH NJW 1994, 1060, 1065).

    Misst man die Vergütung, die die Beklagte ihren Händlern bei den im Rahmen der Gewährleistung erforderlichen Ersatzteilen schuldet, am gesetzlich geregelten Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB), und zwar konkret am Aufwendungsersatzanspruch des § 670 BGB - was durch das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1994, 1060 (1065) ausdrücklich nahegelegt ist, sich im Ergebnis aber auch nicht anders darstellt, wenn hierauf werkvertragliche Rechtsgrundsätze übertragen werden (siehe die Ausführungen oben unter cc), dritter Absatz) -, dann sind die allgemeinen Geschäftsunkosten aus der Berechnung zu streichen.

    Eine Vertragsstrafe ist namentlich dann unangemessen hoch, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH NJW 1994, 1060, 1064 - Daihatsu).

  • BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

    Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Das Landgericht hat diese Bestimmung für unwirksam erklärt, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im kaufmännischen Verkehr eine formularmäßige Haftungsbeschränkung, die wesentliche Vertragspflichten und vorhersehbare Schäden umfasse, einer Inhaltskontrolle nicht standhalte (BGH, Urteil vom 11.11.1992, Az. VIII ZR 238/91; veröffentlicht in ZIP 1993, 46).

    Sie ergreift namentlich die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptpflichten) im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH ZIP 1993, 46, 48), als die die Beklagte bezeichnet hat (GA 587): die Belieferung mit Vertragsware, Gebietsschutz und Gewährung von Rabatten, Boni sowie von Prämien.

    Die Haftungsbeschränkung kommt einer Aushöhlung vertraglicher Hauptpflichten der Beklagten gleich, die sie einerseits ausdrücklich eingegangen ist, andererseits aber zugleich abgeschwächt hat durch eine Haftungsfreizeichnung in den Fällen einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schädigung der Händler (vgl. BGH ZIP 1993, 46, 47).

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    In der Bestimmung unter 5. c) hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1997, Az. VIII ZR 349/96 (WM 1997, 1491, 1492), einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG gesehen, da der Vertragsstrafenanspruch der Beklagten keiner Beschränkung unterliege.

    In diesen Fällen ist eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners in der Gefahr begründet, dass die ständig anwachsende Vertragsstrafe seine eigenen vertraglichen Ansprüche aufzehrt, diese außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden des Gläubigers gerät und diesem sogar eine von seinem eigentlichen Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (vgl. BGH WM 1997, 1491, 1492 m.w.N.).

    Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (veröffentlicht in WM 1997, 1491) lag im Übrigen ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Der darin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Händler ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht legitimiert, da diese die Gründe, aus denen die Beklagte zu einer einseitigen Festsetzung berechtigt sein soll, nicht nennen und die Beklagte durch ihre Geschäftsbedingungen nicht gehalten ist, bei der einseitigen Festsetzung die Interessen der Händler angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2000, 515, 516 m.w.N.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einseitige Eingriffsbefugnisse des Herstellers oder Lieferanten in vertragliche Rechtspositionen eines Händlers - und hierzu zählt auch die Beendigung oder eine teilweise Beendigung des Händler-Vertrages durch einseitige (Kündigungs-) Erklärung des Herstellers/Lieferanten - unter der Voraussetzung, dass sie schwerwiegende Gründe für den Eingriff nennen und auf die Interessen des Händlers in angemessener Weise Rücksicht nehmen, d.h. ihm insbesondere einen angemessenen und von einem Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB unabhängigen Ausgleich zur Verfügung stellen (vgl. BGH NJW 2000, 515, 518 m.w.N.).

  • OLG Köln, 21.03.1994 - 12 U 189/93

    Bestehen eines formularmäßigen Vertragshändlervertrages; Kündigung des Vertrages;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Sie bilden mit einen Maßstab für die Vereinbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem dispositiven Recht, welche zu verneinen ist, sofern durch Bestimmungen des im Streitfall zu beurteilenden Händler-Vertrages in einem nicht unerheblichem Maß in rechtlich geschützte Interessen von Vertragshändlern eingegriffen wird (vgl. auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Bd. III, Vertragshändlerverträge Rn 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 AGBG, Rn. 875, 878; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 AGBG, Rn. V 26; offengelassen von BGH [8. Zivilsenat] NJW 1994, 1060, 1061 - Daihatsu; von BGH [Kartellsenat] NJW-RR 1995, 1260, 1261 jedoch insoweit bestätigt, als im Rahmen einer Inhaltskontrolle anhand dispositiven Gesetzesrechts die Übereinstimmung von AGB mit den Regelungen der GVO wie selbstverständlich untersucht worden ist; ebenso OLG Köln NJW-RR 1995, 947, 948).

    Sie ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG), da sie die wirtschaftliche Entfaltung eines Vertragshändlers unangemessen beschränkt und mit Grundgedanken unmittelbar anzuwendenden europäischen Rechts nicht zu vereinbaren ist (vgl. insoweit auch OLG Köln NJW-RR 1995, 947, 948; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, a.a.O., Rn 19; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 886).

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Indes ist nicht kontrollfähig lediglich eine unmittelbare Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung und des hierfür zu zahlenden Preises, wohingegen alle im weiteren Sinn leistungsbeschreibenden, und zwar die Hauptleistungen ausgestaltenden und modifizierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ebenso wie die ihnen geltenden Preisbestimmungen - als sog. Nebenabreden, die sich nicht in der Vereinbarung eines bestimmten Preises erschöpfen, sondern an deren Stelle - falls eine wirksame vertragliche Regelung fehlt - dispositives Gesetzesrecht treten kann, inhaltlich insbesondere nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu kontrollieren sind (vgl. BGHZ 106, 42, 45 f.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rn. 10).
  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Indes ist nicht kontrollfähig lediglich eine unmittelbare Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung und des hierfür zu zahlenden Preises, wohingegen alle im weiteren Sinn leistungsbeschreibenden, und zwar die Hauptleistungen ausgestaltenden und modifizierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ebenso wie die ihnen geltenden Preisbestimmungen - als sog. Nebenabreden, die sich nicht in der Vereinbarung eines bestimmten Preises erschöpfen, sondern an deren Stelle - falls eine wirksame vertragliche Regelung fehlt - dispositives Gesetzesrecht treten kann, inhaltlich insbesondere nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu kontrollieren sind (vgl. BGHZ 106, 42, 45 f.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rn. 10).
  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Der Ausgleichsanspruch, der dem Händler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB zustehen kann, gewährt ihm wegen solcher Folgeerscheinungen keine volle Kompensation (vgl. BGH NJW 1985, 623, 625 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Indes ist nicht kontrollfähig lediglich eine unmittelbare Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung und des hierfür zu zahlenden Preises, wohingegen alle im weiteren Sinn leistungsbeschreibenden, und zwar die Hauptleistungen ausgestaltenden und modifizierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ebenso wie die ihnen geltenden Preisbestimmungen - als sog. Nebenabreden, die sich nicht in der Vereinbarung eines bestimmten Preises erschöpfen, sondern an deren Stelle - falls eine wirksame vertragliche Regelung fehlt - dispositives Gesetzesrecht treten kann, inhaltlich insbesondere nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu kontrollieren sind (vgl. BGHZ 106, 42, 45 f.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 AGBG Rn. 10).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00
    Denn beim Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen eines grundsätzlich unentgeltlich zu besorgenden Auftrags sind die Gemeinkosten des Beauftragten, auch wenn er Unternehmer ist, nicht in Ansatz zu bringen (vgl. BGHZ 65, 384, 389 f.; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 670 BGB Rn. 2 m.w.N.; Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 2. Aufl., § 670 BGB Rn. 8, Fn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

  • BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 171/80

    Konkursaufrechnung aufgrund einer Konzernverrechnungsklausel

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

  • OLG Köln, 07.12.2011 - 19 U 155/11

    Auslegung eines Händlervertrages hinsichtlich der Vergütung für Garantiearbeiten,

    Dies ergibt sich schon daraus, dass in vergleichbaren Händlerverträgen und ihnen zugrunde liegenden Klauselwerken mit dem Begriff "Vergütung" in der Sache ein Aufwendungsersatz gemeint war (so OLG Düsseldorf Urt. v. 25.02.2003 - U Kart 2/00, BeckRS 2007, 01119).

    Nicht kontrollfähig ist lediglich eine unmittelbare Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung und des hierfür zu zahlenden Preises, während eine Regelung im Händlervertrag über die Gewährleistung und die Vergütung für eine solche eine Nebenabrede darstellt, die sich nicht in der Vereinbarung eines bestimmten Preises erschöpft, sondern an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht treten und die daher nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB kontrolliert werden kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 25.02.2003 - U (Kart) 2/00, BeckRS 2007, 01119).

    Mit der überwiegenden Rechtsprechung geht der Senat für die rechtliche Einordnung der Garantiearbeiten des Händlers von einem Auftragsverhältnis aus (BGH GRUR Int 2005, 152, 159; BGH NJW-RR 2005, 1496, 1502; BGH NJW 1994, 1060, 1065; OLG Düsseldorf Urt. v. 25.02.2003, BeckRS 2007, 01119).

  • LG Köln, 21.07.2011 - 86 O 4/11

    Vertragshändler als Beauftragter des Herstellers bei der Durchführung von

    Dagegen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vertragshändler gegenüber dem Kunden als Beauftragter des Herstellers handelt (vgl. BGH NJW 1994, 1060 ff., OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 2/00, Urteil vom 25.2.2003, zitiert nach juris).
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